[Anfang der Fünf Rähte.] [Des Newen Rahts Eyd.] [
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ulde, die dem newen Rahte geschickt.] [Bürgereyd.]
deßen stelle erst ein ander Bürger erhoben war worden, es aber der Stadt an Tüchtigen Leüten nicht mangelte, schlugen Sie vor, man solte dem Rath noch andere Vier dergleichen Collegia von Rathsherren zuordnen, also das hinfuro fünff Räthe seyn, und ein jeglicher unter jhnen in Funff Jahren
,
nur ein Jahrlang regieren, und also wan wichtige händel vorgiengen, die berathschlagungen auf desto
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mehrern Mann bestehen, und die administration der Obrigkeit ümbgewechselt werden solte, damit, welcher Bürger heür Herr were, folgende Vier Jahr über des Rahts Unterthan wieder seyn müste, und seines behaltenden Rathsstandes sich nicht überheben dörffte. Auch solten Sie der Räthe und der Bürger Eyde, gestellet haben, die annoch im gebrauch sind, und also lauten
Eydt, Den der new antretende Rath
dem abgetretenen schwöret.
Daß wir unserm Herrn dem Bischoffe von Meintz, unserm Herrn dem Graffen, unserm Herrn dem Vitzthumb, der Stadt zu Erffurdt, und den Bürgern, Reichen und Armen, ihr Recht behalten, ohne allerley übellist, also ferne, als wir daß wißen und vermögen, und den Rath fälen, alß wir zu recht sollen, Daß uns Gott helffe und alle Heiligen.
Eydt, den die Vier Räthe und die
Gemeine, dem newen Rath schweren.
Wir geloben in trewen, ohne allerley übellist, was ihr auf ewern Eydt thut, oder willkührt, es komme zu from(m)en oder schaden, das wir Euch das gestehen, und beholffen seyn wollen, mit leib und gut, als ferne wir mögen, und gehorsamb zu sein an alle dem, das ihr Vnß heißet thun oder laßen, also, das vnzerbrochen bleibe, das in die Bücher geschrieben ist, auf der Räthe Eydt.
Eydts formul, darauf ein jeder Bürger
wenn Er zu erst vom Rath aufgenommen
wird, demselben allein völlig huldiget und schweret.
Ihr solt geloben und schwören, dem Rath zu Erffurd gehorsamb