[1322.]...
[1322.]
[Marg(graf) Fridrich I. siehet einem Spiel der Mönche von den Heiligen zu, undt erschrickt.]
[Stirbt.]
[Marg(graf) Fridrich II. hebt an zu regieren.]
[Raht der Stadt.]
[Unter den 118. Statuten das von den Vierherren.]
[Das vom straffe eines falschen geschoßes.]
[Vierherren setzen sich in den raht.]
[Junckern wollen die Vierherren nicht über sich leiden.]
Hernacher begab sichs folgendes jahres 1322. daß er zu Eisenach auf der Prediger Mönche Ablaß einem angestellten Spiel von den fünff thörichten Jungfrauen zusahe: welche denn den fünff klugen Jungfrauen S(anct) Marien, der Mutter Gottes, S(anct) Catharinen, S(anct) Barbaren, S(anct) Dorotheen u(nd) S(anct) Margarethen jämmerlich zurieffen, heuleten aber vergeblich. Da nu der Fürst hörete, wie sich diese liebe heilig(en) nicht wolten erbitten laßen, hatte aber selber nicht viel beßern trost, alß daß man seelig zu werden ihnen dienen, u(nd) seine Zuflucht zu ihrer Barmhertzigkeit u(nd) vorbitte nehmen muste, betrubte es ihm dermaßen, daß er anfieng zu schreyen: Ey was hat mann denn sonsten vor Hofnung? Warümb dienet mann denn den Heiligen also fleißig u(nd) mit sehr milden stiftungen u(nd) Gaben, wenn sie nicht helffen wollen? Drauf ward ihm wohl zum trost geantwortet, er solte sich zufrieden geben, denn eine solche Unbarmhertzigkeit, die ietzt im Spiel vorgestellet worden, käme die Heiligen allererst im jüngsten gericht an. Er nahm sich aber des dings so heftig an, daß ihn der Schlag rührte. V(nd) konte er sich seiner Zungen nicht mehr so gebrauchen, wie vorher: bis daß er hernach anno 1325. gar auß der welt schied, nachdem er sich gnug in derselben tummeln hatte müßen, seither daß ihm seine Mutter einen biß in den backen hatte gegeben. Sein länder erbete sein einiger Sohn, Marggraf Friedrich II. den man den Ernsten, wie auch den Dürren hieß. Zu Erffurt ordneten immittelst im gesetztem jahre 1322. Herr Gißler Ziegler, Obrister, Herr Niclaß von Biltersleben, H(err) Günther von Trefurt u(nd) Herr Alexander von Schmira Rathsmeister mit denen räthen diese 2. Statuta.
I. Daß die Viere, die der Gemeine zu Vormundern des jahrs gesetzet worden, zum rathe mitschwören, u(nd) mit demselben alle Sachen ordnen, u(nd) einen neuen rath kiesen helffen, auch so sie nicht da weren, nichts desto minder, wo es die Noth seyn möchte zu dem rath ohne Verdacht schicken möchten: u(nd) II. Wo ein bürger etwa in Verdacht käme, daß er mit seinem Geschoß unredlich handele, solte es ihm der rath bey seinem leben vorhalten, nach seinem todte aber seine Erben nicht drümb ansprechen dörffen.
Hierauf saßen die Vierherren nicht mehr vor der Rathstuben an der Säulen, sondern satzten sich im nahmen der Gemeine in die Rathstube auf ihre bäncke vor den rathsmeistern, u(nd) wohneten dem rathe ordentlich bey, wie von der Zeit her annoch üblich ist. Zwar begab sichs in dem jahre, daß die jenigen die die Reichen Leute hiesen in der Stadt, sich eben auch, wie die geringern, vor 12. jahren gethan hatten, zusammen vereinigten mit gelübden u(nd) Eiden, die sie schwuren auf den Heiligen, die Viere der Gemeine bey der Macht nicht bleiben zu laßen. In dem nu diese sage dürre und klar herümbgieng: solte der neue Ertzbischoff von Meintz gen Erffurt kommen. Vnd ward eben ein Bürger von Northausen nahmens N. Förster, wieder der fünf Räthe gemachten Schluß u(nd) der Stadt befugnis, durch seiner Freunde rath u(nd) Hülffe in die Stadt Erffurt gezogen, u(nd) zum bürger angenommen, da er doch zu Erffurt nicht im Person wohn[t]e. Alß nu Erzbischoff Matthias kam auf Erffurt zugezogen, da fuhren der vorgenanten reichen Leute 86. ihm entgegen zur Stadt hinauß: u(nd) waren bey ihnen