[1355]...
[1355]
[Meintzische Müntze komt an die Stadt.]
[Raht der Stadt.]
[Der Siegelherr.]
[Dreybrunn wird [i]n die Stadt geleitet.]
[[B]aw an der Stadt.]
[Verbündnis zwischen Ertzb(ischof) Gerlachen und Erffurt.]
1344. und 1345. seinem Vorfahrer ümb 200. Marck oder 1400. (Gulden) oder 500. Pfund pfenninge iährliches Zinses abgemietet, und darnach gleichwohl wieder fahren hatte laßen, auf eine andere und beständigere weise zukom(m)en. Denn er in gedachten Jahre 1354. mit ihr eines solches Kauffs einig ward, daß er, besarge seines zu Meintz am Sontage nach Martini ausgefertigten Kauffbriefes zu Aschaffenburg am Donnerstage nach Liechtmeß anno 1355. datirter Quitung, von der Stadt Erffurt 3000. marck silbers bekam, die machten 7500. pfund geldes, und versetzte ihr wiederumb, wie hiebevor auch geschehen war, des Erzstifts Müntze mit allen ihren Rechten, Freyheiten, Gewohnheiten, nutzen und ehren, doch also, das das Müntzeisen stetiglich im Meintzischen Hofe bleiben, der Rahth sich aber deßhalben iederzeit zu gebrauchen haben solte, darzu weder von getreid, noch hopfen, noch holtz einiger Schlägerschatz dem Erzstift hinfuro mehr entrichten müsten, sondern ewig davon befreyet, hingegen mit solchem Schlegeschatze nach seinem willen zu handeln befugt seyn, doch frembde und auswertige leute ausgenommen: und solte die Stadt, wenn ihr das Ertzstift die 3000. marck wieder bieten würde, den Wiederkauff, den ihm das ErtzStift vorbehielte, verstatten, und dem Ertzbischoffe diese seine Müntze das Eisen und den Schlägeschatz zurüc[k] geben. Hatte nun der Rath vor Jahren mit dem Reichs Lehen Capalndorff auch die Gerechtigkeit zu müntzen überkommen, so gelangt er itzt abermal zum MüntzRechte, und brachte solche Fürstliche Obrigkeit zu Erffurt auch an sich, daß Er seines gefallens Müntze zu prägen un[d] zu schlagen, auch einen Müntzer aufzunehmen und wider zu entsetzen macht hatte. Doch gebrau[ch]te Er sich dieses Rechts nicht stracks, sondern hielt an sich.
Es ward aber die Stadt in dem Jahre von H(errn) Thilen von der Sachsen, Obersten, H(errn) Günthern von KönigsSee, H(err) Dietrich Unsöthen, und H(errn) Cunrad Braun RathsMeistern, RathsMeistern,[!] H(errn) Dietrichen von Pferdingsleben, Sieglern (wie denn in denen alten Zeiten der nechste Herr nach den RathsMeistern jederzei[t] der Stadt Vitzschafft in seiner verwahrung hatte,) H(errn) Johann von Schobelitz, H(errn) Cunrad von Hammerstedt, H(errn) Erhard von Sömmerda, und andern Rathsmannen, undt von ihren Vieren regieret: Der DreyBrunn in die Stadt vor das Löberthor geleitet, und mit Steine[n] belegt, auch 5. neüe Judenhaüser, und sonsten an der Börnkammer und an der Mauren bey dem Jüden Hofe, Thorbrücken, Wegen, Thammen und Thoren verbeßerung bekam, welches mit einander 460. Marck, 1. Viertel kostete. Ja es richteten die Erffurter mit diesem ErzBischoffe hernach den Tag vor Pfingsten auch ein verbündniß auf, das biß auf Martini des Jahrs 1360. währen solte: vermöge dessen sie einander wider alle ihre Feinde, ohne das Römische Reich und Mülhausen, beystehen, und jnnerhalb 14. tagen Hülffe solte schicken, so sie gegehret würde: und wenn denn solche Hülffe ankäme, solte man den Leüten Brod, Bier, Küchen, Speise, Futter und Hufschlag geben, ohn alle Pfandlosung: den schaden solte der ihn bekäme, tragen, den gewinst aber solte sie nach der Personen Anzal theilen: der vorne[m]ste unter den Gefangenen, solte an den Bischoff, der nechste an die Stadt kommen, die übrigen aber gleich getheilet werden: Die Schlößer, welche man etwa gewinnen würde, die de[s] Ertzstifts Lehen, oder demselben verpfändet wären, solten ihme verbleiben, die andern aber zubrochen werden: Der Bischoff solte nur eine Blide führen, und 80. Mann mit Helme[n] wohl gerüstet, schicken: würden die Erffurter von jemanden im Lande beschuldiget ümb einer Sa-